Die Unabhängige Wählergemeinschaft Kaarst, Freie Wähler stellt sich vor.
Die UWG ist ideologisch nicht fremdbestimmt, sondern einzig und allein dem Wohl der Kaarster BürgerInnen verpflichtet. Sie ist wertkonservativ und verlässlich. Sie zeichnet sich durch Bürgernähe, Kontinuität und Korrektheit aus. Die Fraktionsmitglieder der UWG unterliegen keinem Fraktionszwang. Sie handeln und entscheiden in gewissenhafter Eigenverantwortung zum Wohle der Allgemeinheit.
Aus diesem Grunde werden wir mit all unserer Kraft auch zukünftig Ihre Belange und Interessen im Rat der Stadt vertreten. Sprechen Sie uns an!
Wir stehen für:
- die Verbesserung der Hilfen für junge Familien
- die Verbesserung der Spielplatzsituation
- die Erweiterung der Zahl der Jugendtreffs
- die Errichtung von Seniorenstützpunkten
- den sparsamen Umgang mit öffentlichen Geldern
- die Erhöhung von Sicherheit und Sauberkeit
- weniger Gutachten
- die umfassende Nutzung von öffentlichen Gebäuden und Plätzen
Wir wehren uns gegen:
- die Ausweisung von Neubaugebieten ohne Berücksichtigung der Infrastruktur bzw. der demographischen Notwendigkeit
- das bauliche Zusammenwachsen der Kaarster Ortsteile
- zusätzlichen Fluglärm für Kaarst durch den Flughafen Düsseldorf
- Filz und Klüngel
Seit der Kommunalwahl 1994 ist die UWG im Rat der Stadt Kaarst vertreten. Die UWG Kaarst ist auf Kommunal- und Kreisebene tätig, nicht auf Landes- oder Bundesebene. Die UWG ist inzwischen für viele BürgerInnen zu einem festen Begriff geworden und findet großen Zuspruch in der Bevölkerung. Zahlreiche BürgerInnen wenden sich mit Wünschen, Vorschlägen und Anregungen an uns, die wir – wo immer es möglich ist – gerne aufgreifen.
Unser wichtigstes Anliegen war und ist Aufklärung und Offenheit über das zu verlangen, was in unserer Stadt geschieht.
Selbstherrliche Entscheidungen über den Kopf der BürgerInnen hinweg lassen wir uns nicht mehr gefallen. Alle Planungen müssen begründet und erläutert werden. Wir wollen wissen, was mit unseren Steuergeldern geschehen soll. Wir lassen uns nicht vor vollendete Tatsachen stellen, wir wollen mitreden und mitentscheiden.
Wer so wie wir mehr Offenheit fordert, muss solche Maßstäbe auch für sich gelten lassen. Demjenigen, der mehr über unsere Arbeit und über unsere Ziele wissen will, bieten wir diese Möglichkeit. Wir wollen deshalb diese Information im Internet zukünftig mit den aktuellen Ereignissen auf dem Laufenden halten.
Weiterhin werden wir in größeren Abständen Mitteilungen an die Haushalte verteilen. Jeder kann in die Arbeit der UWG Einblick nehmen und so erfahren, was wir tun und was wir vorhaben.
Wir wollen damit auch eine Informationslücke schließen, denn über unsere Arbeit wird in der Presse nicht immer zutreffend – häufig verkürzt oder mitunter auch überhaupt nicht – berichtet. Mit dieser Information hingegen können Sie sich dann selbst ein Bild machen, ob das, wofür wir uns einsetzen, auch Ihre Zustimmung findet. Vielleicht entschließen Sie sich sogar bei uns mit zu arbeiten.
Jede helfende Hand, jeder mitdenkende Kopf ist uns willkommen.
Satzung
§ l Name, Sitz und Rechtsform
(1) Die Vereinigung führt den Namen „Unabhängige Wählergemeinschaft Kaarst (UWG Kaarst), Freie Wähler“. Sie hat ihren Sitz in Kaarst.
(2) Sie wird in der Rechtsform des nichtrechtsfähigen Vereines geführt. Die spätere Änderung durch die Gründung eines eingetragenen Vereines ist nicht ausgeschlossen.
§ 2 Zweck
Zweck der UWG Kaarst ist die Beteiligung an der politischen Willensbildung durch Teilnahme an den Wahlen zu den politischen Vertretungskörperschaften in der Stadt Kaarst.
Durch Aufstellung parteipolitisch nicht gebundener Bürger zu den Kommunal- und Kreistagswahlen will die UWG Voraussetzungen schaffen, die Interessen aller Bürger der Stadt sowie im Kreisgebiet wahrzunehmen und der Allgemeinheit zu dienen.
§ 3 Grundsätze
(1) Die UWG Kaarst arbeitet uneigennützig zum Wohl der Bürger auf demokratischer Grundlage.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch zweckgerichtete Information und Beratung der Bürger und Mitwirkung in den kommunalpolitischen Gremien der Stadt Kaarst.
(3) Jeder interessierte Bürger, der parteipolitisch nicht gebunden ist, kann in der UWG Kaarst mitarbeiten und/oder Mitglied werden.
Der Wohnsitz kann auch außerhalb von Kaarst liegen.
(4) Die UWG Kaarst kandidiert auf der Kommunalebene der Stadt Kaarst und über die UWG Kreis Neuss für den Kreistag.
Die UWG wählt ihre Kandidaten für die Wahlen auf der Kommunal- und Kreisebene in einer Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat danach die Wahlvorschlagsliste beim Wahlvorstand der Stadt Kaarst ordnungs- und fristgemäß einzureichen. Bei der Wahl zum Kreistag benennt die UWG ihre Kandidaten der UWG Kreis Neuss.
(5) Kandidat kann nur werden, wer in Kaarst seinen Wohnsitz hat.
Näheres bestimmt das jeweils gültige Kommunalwahlgesetzt
(6) Ratsmitglieder und Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder der UWG Kaarst sein.
(7) Die UWG Kaarst Rats- und Ausschussmitglieder, Kreistagsabgeordnete sowie Ausschussmitglieder des Kreistages unterliegen keinem Fraktionszwang. Sie handeln in eigener Verantwortung und orientieren sich ausschließlich am Gemeininteresse der Bürger.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Die UWG Kaarst verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Sie ist selbstlos tätig.
(2) Mittel der UWG Kaarst dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Aufwendungen müssen angemessen sein.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der UWG Kaarst ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
(2) Mitglieder können nur persönliche Personen sein, die sich zur freiheitlich, demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennen und die Satzung der UWG Kaarst anerkennen.
Das Mindestalter für den Eintritt in die UWG ist 16 Jahre.
(3) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der UWG Kaarst mit Mehrheit.
Im Ablehnungsfalle kann der Aufnahmesuchende die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. Es besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller eine Begründung für eine eventuelle Ablehnung mitzuteilen.
(4) Der Beitritt ist kostenlos. Die UWG Kaarst finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Der Vorstand muss eine Empfehlung zur Beitragshöhe aussprechen.
Der Beitrag ist bis zum 31. März eines Jahres zu entrichten.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung. Der Austritt kann jederzeit schriftlich beim Vorstand erklärt werden.
(6) Austritt, Ausschluss oder Streichung werden wirksam zum jeweiligen Monatsende, soweit nicht eine sofortige Wirksamkeit beschlossen wird.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn
- es gegen die Satzung der UWG Kaarst verstößt;
- es gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik verstößt, die freiheitlich, demokratische Grundordnung ablehnt oder zu stören versucht.
Eine Streichung ist möglich, wenn festgestellt wird, dass das Mitglied länger als ein Jahr mit dem Beitrag im Rückstand ist.
Über Ausschluss und/oder Streichung entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Gegen diese Entscheidung kann der/die Betroffene innerhalb von vier Wochen bei der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen.
Dem betroffenen Mitglied muss vorher die Möglichkeit der Anhörung gegeben werden.
Ein Ausschluss oder eine Streichung ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder der UWG Kaarst haben die gleichen Rechte und Pflichten im Rahmen der satzungsmäßigen Vorschriften und der Beschlüsse der Organe der UWG Kaarst.
§ 8 Organe
Die Organe der UWG Kaarst sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Willensbildungsorgan der UWG Kaarst.
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der UWG Kaarst. Sie kann einzelne Aufgaben auf den Vorstand übertragen.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer 10-tägigen Ladungsfrist schriftlich.
(3) Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder oder 1/5 der Mitglieder dies unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte verlangen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(5) Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von sieben Tagen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung unter Berücksichtigung einer 10-tägigen Ladungsfrist einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist auf diese besondere Beschlussfassung hinzuweisen.
(6) Mitgliederversammlungen finden nach der Notwendigkeit statt.
Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.
(7) Jährlich muss im ersten Quartal eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einberufen werden. Sie hat mindestens folgende Tagesordnungspunkte zu enthalten:
- Feststellung der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
- Genehmigung der Tagesordnung
- Wahl des Schriftführers
- Jahresbericht des Vorsitzenden
- Bericht des Schatzmeisters
- Bericht der Rechnungsprüfer
- Diskussion der Mitglieder zu den Berichten
- Wahl eines Versammlungsleiters
- Entlastung des Vorstandes
- Anträge bzw. Fragen der Mitglieder
- Verschiedenes
Anträge für die Versammlungen sind spätestens drei Tage vorher an den Vorstand schriftlich einzureichen.
Verspätete Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn 25 % der erschienenen Mitglieder zustimmt.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden
- dem stellv. Vorsitzenden/der stellv. Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin
- dem stellv. Geschäftsführer/der stellv. Geschäftsführerin
- dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
- dem Referent für Öffentlichkeitsarbeit/Referentin für Öffentlichkeitsarbeit
- bis zu drei Beisitzern, denen der Vorstand spezielle Aufgaben zuweisen kann.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder hat geheim zu erfolgen.
Seine Amtszeit beträgt drei Jahre. Er führt jedoch die Geschäfte weiter bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(3) Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können nur von der Hälfte der Mitglieder abgewählt werden. Eine entsprechende Mitgliederversammlung muss von mindestens 25 % der Mitglieder beantragt werden.
(4) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der UWG Kaarst.
Er trifft seine Entscheidungen im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, den Bestimmungen dieser Satzung und der gesetzlichen Vorschriften.
Seine Verantwortlichkeit regelt der § 26 BGB
(5) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Wenn ein Vorstandsmitglied es verlangt, sind sie vom Vorsitzenden unverzüglich mit mindestens 3-tägiger Ladungsfrist einzuladen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch Beschlussfassung des Vorstandes.
(7) Der Vorstand ist zur uneingeschränkten Berichterstattung gegenüber den Mitgliederversammlungen verpflichtet.
(8) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der UWG Kaarst.
Ihm obliegt die Verwaltung des Vermögens der UWG Kaarst und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.
(9) Für besondere Maßnahmen wie z.B. Wahlkampf und Öffentlichkeitsarbeit kann die Mitgliederversammlung dem Vorstand ein Gesamtbudget zur Verfügung stellen.
(10) Der Schatzmeister verwaltet die UWG Kaarst Kasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.
(11) Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können innerhalb der Amtzeit aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung abberufen werden.
Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder übernehmen die übrigen Vorstandsmitglieder deren Aufgabe bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung.
§ 11 Rechnungsprüfer
(1) In jeder Mitgliederversammlung, in denen Wahlen zum Vorstand stattfinden, werden zwei Rechnungsprüfer gewählt.
(2) Sie dürfen nicht dem UWG Kaarst-Vorstand oder Fraktionsvorstand angehören. Sie sollen ferner keine Familienmitglieder eines Vorstandsmitgliedes sein.
(3) Die Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit die Buchführung einzusehen sowie alle Belege über Einnahmen und Ausgaben der UWG Kaarst zu prüfen.
Sie haben insbesondere auch die Aufgabe, konstruktive Kritik zu üben bzw. Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.
(4) Über Anlässe und Ergebnisse ihrer Prüfertätigkeit berichten die Rechnungsprüfer in der Jahreshauptversammlung. Der Prüfbericht ist schriftlich zu erstellen und dem Protokoll der Jahreshauptversammlung beizufügen.
§ 12 Beschlüsse und Abstimmungen
(1) Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, genügt für Beschlüsse und Abstimmungen die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(2) Die Ausübung des Stimmrechts ist nicht übertragbar.
§ 13 Wahlen
(1) Wahlen können offen oder geheim durchgeführt werden. Sie werden offen durchgeführt, wenn dagegen kein Widerspruch erhoben wird und diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
(2) Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige gewählt, der die Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt.
Hat im ersten Wahlgang keiner die Mehrheit erlangt, so erfolgt im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden ersten Vorgeschlagenen die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigten. Ergibt sich bei der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 14 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
(1) Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Dabei sind die Beschlüsse im vollständigen Wortlaut aufzuführen.
(2) Die Genehmigung der Niederschrift erfolgt in der nächstfolgenden Sitzung.
§ 15 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist der Vorschlag zur Änderung der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.
Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, bedarf einer Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 16 Rechtliche Vertretung
Die UWG Kaarst wird durch ihren Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter jeweils in Verbindung mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten. Einzelheiten regelt der Vorstand.
§ 17 Fördernde Mitglieder/Ehrenmitglieder
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können einzelne Personen zu „fördernden Mitgliedern“ oder zu „Ehrenmitgliedern“ berufen werden. Dies gilt auch für Personen, die außerhalb von Kaarst wohnen. In der Mitgliederversammlung haben sie eine beratende Stimme.
§ 18 Auflösung
(1) Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung der UWG Kaarst beschließen. Dazu ist die Zustimmung von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Ein Auflösungsbeschluss kann nur gefasst werden, wenn die Auflösung als selbstständiger Tagesordnungspunkt auf der Tagesordnung der Einladung erscheint.
(2) Bei der Auflösung der UWG Kaarst ist das restliche Vermögen der „Deutschen Kinderkrebshilfe“ zuzuführen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§19 Haftung der Mitglieder
Die Haftung der Mitglieder ist auf den jeweiligen Anteil am Vereinsvermögen beschränkt. Die Mitglieder haften mit ihrem persönlichen Vermögen nicht für durch die UWG Kaarst eingegangene Verbindlichkeiten.
§ 20 Mitgliedschaften in Vereinigungen
(1) Die UWG Kaarst kann Mitglied in Vereinigungen (z.B. der UWG Kreis Neuss) werden. Über Mitgliedschaften entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Im Rahmen der Zugehörigkeit zu Vereinigungen können Mitglieder der UWG Kaarst für diese tätig werden und sich für diese an deren Wahlen (z.B. Kreistagswahlen) beteiligen.
(3) Die Benennung der Mitglieder aus der UWG Kaarst für die Vereinigungen erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann hierzu eine Empfehlung aussprechen.
(4) Für die Mitarbeit in den Vereinigungen findet § 3 entsprechende Anwendung.
§ 21 Inkrafttreten
Die Satzung tritt in Kraft mit ihrer Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung vom 01.01.1994
1. Änderung: Geändert in der Mitgliederversammlung vom 08.12.1995
2. Änderung: Geändert in der Mitgliederversammlung vom 26.08.1997
3. Änderung: Geändert in der Mitgliederversammlung vom 23.04.2001
4. Änderung: Geändert in der Mitgliederversammlung vom 24.10.2019
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Wenn Ihr Interesse an der Arbeit der UWG geweckt worden ist, laden wir Sie gerne ein, als Gast an einer Sitzung, Versammlung oder Diskussionsrunde teilzunehmen. Wann diese Termine stattfinden, sagen wir Ihnen gerne.
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Den Grad seiner aktiven Mitarbeit bestimmt Jeder selbst, denn Dieser hängt schließlich auch von den beruflichen und privaten Verpflichtungen eines jeden Einzelnen ab.
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