Mit dem Schreiben vom 28.02 2006 hatte die UWG die untere staatliche Verwaltungsbehörde des Rhein-Kreis Neuss um Stellungnahme zu nachfolgenden Fragen gebeten…
- Stellungnahme, auf welcher rechtlichen und /oder gutachterlichen Grundlage die in der Satzung verankerte Grundräumung bis heute ausgesetzt wurde.
- Seit Anfang der 80iger Jahre wurde die Sohlenentschlammung komplett eingestellt. Eine derartige Änderung des Planes erfordert ein umfangreiches Prüfverfahren seitens der Aufsichtsbehörde. Welche Unterlagen und Gutachten liegen der Behörde vor,die diese Entscheidung rechtfertigen. ?
- 1964 wies das Wasserwirtschaftsamt II ausdrücklich darauf hin, daß der Nordkanal im Interesse der Grundstückseigentümer unbedingt weiter unterhalten werden müsse, da sonst eine Versumpfung des Gebietes wie vor 150 Jahren eintreten würde. In den 70iger und 80iger Jahren entstand entlang des Nordkanals eine massive Bebauung. Fand diese Maßnahme die uneingeschränkte Zustimmung der Aufsichtsbehörde?
Unsere konkreten Anfragen bezogen sich auf angegebene und uns vorliegende Quellenangaben.
Nach 4 Monaten d.h. mit Posteingang 28.06.2006 erhielten wir dazu folgende unstrukturierte Stellungnahme:
- Bestätigt wird, daß der Erläuterungsbericht zum Verbandsplan (gemeint ist der NK Verband ) vom 31.12.1955 die Forderung nach einer Grundräumung des Nordkanals enthält. In Abrede wird jedoch gestellt, daß der Plan des Wasserwirtschaftsamtes II Bestandteil der seiner zeitigen Verbandssatzung gewesen ist. Nach Überzeugung der UWG steht diese Feststellung der Behörde eindeutig im Gegensatz zu den uns vorliegenden Unterlagen.
- Weiter wird mitgeteilt, daß bezüglich der abschnittsweisen Entschlammung noch für deren komplette Einstellung eine aufsichtsbehördliche Zustimmung nötig war. Bei der Festlegung der Unterhaltungsmaßnahmen machte der NK Verband vielmehr von seiner planerischen Gestaltungsfreiheit Gebrauch, die er an Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit orientierte. Der Verband ist deshalb seiner Aufgabe und der Funktion des Gewässers gerecht geworden.
In diesem Zusammenhang verweist die UWG auf § 48 Abs. 2 der Satzung des NV 1961, „Die Aufsichtsbehörde hat sicherzustellen, daß der Verband im Einklang mit den Gesetzen, der Satzung und den Zielen der Staatsführung verwaltet wird“. Dieser Verpflichtung ist die Aufsichtsbehörde nach unserer Auffassung nicht nachgekommen. - Der Fragenkomplex intensive Bebauung / Versumpfungsgefahr wie vor 150 Jahren und Abwehr durch Entschlammung wird nur indirekt und allgemein mit dem Hinweis beantwortet, daß der Nordkanalverband zu der in Rede stehenden Entschlammung nicht verpflichtet ist. Eingeschlossen ist damit auch die in Abrede gestellte Unterhaltungspflicht in Bezug auf den ordnungsgemäßen Wasserabfluß des zufließenden Grundwassers. Richtig ist vielmehr, daß infolge der eingestellte Entschlammung die Nordkanalsohle um 80 cm angehoben und damit die Vorfluterfunktion ausgehebelt wurde.
Die vorliegende Stellungnahme deckt sich damit auffallend mit der Stellungnahme des Verbandsvorstehers des Nordkanals. Diese wird jedoch noch übertroffen durch den Hinweis, wem die amtlichen Feststellungen nicht passen, der möge klagen.
Ein Weiterkommen auf bisherigem Weg scheint ausgeschlossen. Zur Klärung derartiger Streitfälle über Unterhaltungs- und Duldungspflichten im Rahmen der Gewässerunterhaltung hat der Gesetzgeber vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Möglichkeit geschaffen, durch Verwaltungsakt der allgemeinen sachkundigen Wasserbehörde die im Streit befindlichen Pflichten verbindlich zu regeln.