Kaarst (NGZ). Kaarst „In seiner jüngsten Antwort auf das Schreiben der UWG von Februar 2006 leugnet der Landrat des Rhein-Kreises Neuss die Verpflichtung zur Entschlammung des Nordkanals“, meint Dr. Friedhelm Klukas [UWG].
Er behaupte, dass die seinerzeitige Verbandssatzung des Nordkanalverbandes (NK-Verband) eine solche Verpflichtung nicht enthalte. Die Forderung zur Entschlammung im Erläuterungsbericht vom 31. Dezember 1955 wird vom Landrat anerkannt.
„Er bestreitet aber, dass der Nordkanal-Verband verpflichtet ist, nach diesem Erläuterungsbericht zu handeln. Hier irrt der Landrat jedoch gewaltig. Denn gemäß Paragraf 4 der Satzung muss sich der Verband nach eben diesem Erläuterungsbericht richten.“
Also, so schließt Dr. Klukas, sei die Antwort des Landrates in ihrer wesentlichen Aussage unzutreffend. Damit seien auch seine Schlussfolgerungen falsch und machten eine zusätzliche Prüfung im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht erforderlich.
Aus diesem Grund will sich die UWG in einem Schreiben an die Untere Wasserbehörde wenden. Das Recht den Sachverhalt im Rahmen der Fach- und Dienstaufsicht überprüfen zu lassen, hat auch jeder Bürger. Deshalb stellt die UWG ein Schreiben als Muster zur Verfügung, das jeder Betroffene an die Untere Wasserbehörde als zuständige Aufsichtsbehörde richten kann.
Dieses Schreiben kann in der Geschäftsstelle der UWG, Heide 47, angefordert werden. Auch telefonisch unter 02131/511070.
Quelle: NGZ