Antrag zur nächsten Sitzung des Verbandsausschusses des Wasser- und Bodenverbandes Nordkanal : „bestehen Haftungsansprüche wegen der Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht aus der Beherrschung einer Gefahrenquelle (Nordkanal)“
An den Vorsteher
des Wasser- und Bodenverbandes Nordkanal
Herrn Franz-Josef Moormann
Am Neumarkt 2
41564 Kaarst
Antrag zur nächsten Sitzung des Verbandsausschusses des Wasser- und Bodenverbandes Nordkanal
Sehr geehrter Herr Verbandsvorsteher Moormann,
ich bitte Sie, in der nächsten Sitzung des Verbandsausschusses die folgenden Anträge zu beschließen:
1.) Der Verband wird beauftragt in einer ausführlichen rechtlichen Stellungnahme darzulegen, ob es Haftungsansprüche wegen der Verletzung der allgemeinen Verkehrssi-cherungspflicht aus der Beherrschung einer Gefahrenquelle (Nordkanal) besteht.
Begründung
Durch das Unterlassen der Pflegemaßnahmen und den dadurch verursachten höheren Wasserstand werden Häuser in Kaarst geschädigt.
Aufgrund der alleinigen Zuständigkeit des Verbandes für diese Gefahrenquelle ist dieser in der Pflicht, notwendige Sicherungen zum Schutze Dritter zu treffen.
Nach allen derzeit vorliegenden Erkenntnissen, insbesondere aufgrund des vorliegenden Gutach-tens der Fa. Hydrotec, wäre der erhebliche Anstieg des Wasserspiegels unterblieben bzw. in Zukunft verhindert worden, wenn der Verband die Vorflut durch eine regelmäßige Pflege verbessert hätte.
Somit ist eine Kausalität zwischen der unterlassenen Handlung und der Schadensverursachung gegeben. Wir gehen davon aus, dass eine Rechtswidrigkeit wegen des so genannten Erfolgsunrechts indiziert ist.
2.) Der Verband wird beauftragt, den Schaden abzuschätzen, der durch die zu erwartenden Kostensteigerungen und die jährlich überproportional ansteigenden Schlammmenge entsteht. Es steht außer Zweifel, dass die Grundräumung lt. Aussage der Untere Wasserbehörde zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt durchgeführt werden muss. Der Vorstand und die Mitglieder müssen abschätzen können, für welchen Schaden sie gem. Satzung ggfs. bei derzeitiger Beschlusslage haften.
Begründung
Die Schlammmenge ist in unnötig hohem Maße angewachsen und muss nun teuer entsorgt werden. Eine ständige Pflege wäre preiswerter gewesen. Dem Verband ist bereits jetzt hierdurch ein erheblicher Schaden entstanden.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Tückmantel
110202