… des Wasser- und Bodenverbandes Nordkanal in Kaarst im Kreis Neuss vom 11.12.1995
An den Vorsteher
des Wasser- und Bodenverbandes Nordkanal
Herr Franz-Josef Moormann
Am Neumarkt 2
41564 Kaarst
Antrag auf Änderung der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Nordkanal in Kaarst im Kreis Neuss vom 11.12.1995
Sehr geehrter Herr Moormann,
wir beantragen gemäß § 9 Ziffer 2 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes folgende Änderungen der Satzung im Verbandsausschuss zu beschließen:
1) § 2 Aufgabe
Es wird hinzugefügt:
4. Technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer
(WVG § 2)
Begründung:
Die Änderung ist dringend geboten, weil mit der Neufassung der Satzung vom 31.12.1995 die Vorfluterfunktion des Nordkanals ausgesetzt wurde. Dies hat zur Folge, dass Eigentümer in der Stadt Kaarst durch in ihre Häuser eindringendes Druckwasser dauerhaft gefährdet sind. Nasse Keller, Gefährdung der Gesundheit durch Schimmelbildung, Wertverlust und Imageverlust der Stadt Kaarst sind die Konsequenzen.
Wie dramatisch sich die Lage im und am Nordkanal wegen bisher unterlassener bzw. nicht ausreichender Pflegemaßnahmen entwickelt hat, konnte man Pressemitteilungen entnehmen.
Der Nordkanal ist eine Gefahr für Mensch und Tier. Der seichte und träge Wasserverlauf verschleiert die wahren Gefahren insbesondere für Kinder.
2) § 10 Zusammensetzung und Wahl des Ausschusses
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Der Ausschuss besteht aus 25 Mitgliedern, die ehrenamtlich tätig sind. Jedes Mitglied hat einen ständigen Vertreter.
(§ 49 Absatz 2 WVG)
Begründung:
Eine Stellvertretung der Mitglieder des Verbandsausschusses ist dringend geboten, damit die Beschlussfähigkeit des Ausschusses sichergestellt ist. Gemäß § 49 Abs. 2 WVG kann die Satzung für jedes Mitglied des Verbandsausschusses einen ständigen Vertreter zulassen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Rüdiger
Fraktionsvorsitzende der UWG Kaarst
110304